92 SchKG wird für die Bejahung des Kompetenzcharakters eine minimale Zeitersparnis von zwei Stunden pro Tag vorausgesetzt, die hier gemäss Vorbringen des Beklagten ebenfalls nicht erreicht wird (vgl. dazu: VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N. 23 zu Art. 92 SchKG). Darin, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres weiten richterlichen Ermessens in Unterhaltssachen (vgl. BGE 134 III 577 Erw.