Massgebend ist vielmehr, ob der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (oder zu Fuss oder mit dem Fahrrad) in zumutbarer Art und Weise zurückgelegt werden kann (vgl. W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 322), was vorliegend der Fall ist. Gemäss Lehre zu den nicht pfändbaren Vermögenswerten nach Art. 92 SchKG wird für die Bejahung des Kompetenzcharakters eine minimale Zeitersparnis von zwei Stunden pro Tag vorausgesetzt, die hier gemäss Vorbringen des Beklagten ebenfalls nicht erreicht wird (vgl. dazu: VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl.