3.2.2. Nach Darstellung des Beklagten benötigt er für die Zurücklegung des Arbeitsweges von seinem Wohnort in S. zum Sitz seiner Arbeitgeberin in T. mit dem Auto 47 Minuten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dagegen bei der schnellsten Verbindung eine Stunde und 37 Minuten (Berufung, S. 3). Der Beklagte macht somit eine Zeitersparnis durch die Benützung des Autos anstatt des öffentlichen Verkehrs von einer Stunde und 40 Minuten geltend. Ein Arbeitsweg von einer Stunde und 37 Minuten erscheint aber einem Unterhaltspflichtigen bei den vorliegend gegebenen misslichen finanziellen Verhältnissen durchaus zumutbar und vermag keinen Kompetenzcharakter für ein Fahrzeug zu begründen.