100 % arbeitstätig und zugleich für die Betreuung der beiden Kleinkinder zuständig. Der vom Beklagten "zitierte" Fussweg sei mit den Kindern klar nicht zumutbar, und sie habe auch keine Zeit, diesen zu Fuss zu bestreiten. Die Abgabe der Kinder am "entsprechenden Betreuungsort" finde meistens auf der Fahrt zur Arbeit statt. Wenn dem Fahrzeug des Beklagten Kompetenzcharakter beigemessen würde, könnten maximale Leasingkosten für ein kleineres und billigeres Fahrzeug angerechnet werden; es sei unerfindlich, weshalb der Beklagte ein solch grosses und teures Fahrzeug benötigen sollte (Berufungsantwort, S. 4 ff.).