Die Klägerin stellt sich gegen dieses Ansinnen. Der Beklagte hätte näher an seinem Arbeitsort resp. in der Mitte zwischen S. und seinem Arbeitsort eine neue Wohnung suchen können. Bei knappen finanziellen Verhältnissen sei der Grundbedarf restriktiv zu berechnen. Für seinen Arbeitsweg benötige der Beklagte mit dem Zug nur 1 Stunde 14 Minuten. Der Zug sei um 6.32 Uhr in T.. Die vom Beklagten angegebene Autofahrdauer sei im Berufsverkehr unrealistisch. Gemäss AVIG-Rechtsprechung des Bundesgerichts gelte ein Arbeitsweg von bis zu zwei Stunden pro Strecke als zumutbar. Daraus, dass ihrem Fahrzeug Kompetenzcharakter zugebilligt worden sei, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie sei