5 Minuten, was unzumutbar sei. Mit dem Auto benötige er nur 47 Minuten. Auch dem Auto der Klägerin sei für deren Fahrten "zu dem Ort, wo ihre Kinder betreut werden", für eine Wegstrecke von 1.5 km, die mit einem Fussmarsch von 19 Minuten zu bewältigen wäre, Kompetenzcharakter eingeräumt worden (Berufung, S. 3 ff.).