In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 9.5.2.5): Der Arbeitsort des Beklagten (R.) sei ab seinem Wohnort (S.) problemlos mit dem Zug erreichbar, insbesondere auch morgens bei einem Arbeitsbeginn (gemäss dem Beklagten) um 7.00 Uhr bzw. 7.30 Uhr. Dem Beklagten seien folglich nur die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel (Fr. 330.00 resp. Fr. 321.00 ab Januar 2023) einzusetzen. Mangels Kompetenzcharakter seien auch die Leasingkosten und die Kosten des Parkplatzes nicht anzurechnen. Da es sich um bestehende Verträge handle, würden dem Beklagten aber die Parkplatzmiete (Fr. 60.00) und das Leasing (Fr. 658.30) noch bis am 31. Dezember 2022 eingesetzt;