Der Überschuss des Beklagten wurde den Kindern – unter Wahrung des Existenzminimums des Beklagten - mit je Fr. 590.00 in Phase 1 und 3, je Fr. 550.00 in Phase 2 (der Überschuss decke "gerade" noch den Barbedarf der Kinder) und je Fr. 990.00 in Phase 4 als Barunterhalt zugesprochen. Der Barbedarf der Kinder blieb im Umfang von pro Kind je Fr. 562.00 in Phase 1 und 3 resp. je Fr. 122.00 in Phase 4 ungedeckt. Für Ehegattenunterhalt blieb kein Raum.