zum Einkommen der Klägerin äusserte sich die Vorinstanz nicht, stellte im Entscheiddispositiv (Ziff. 8) hingegen ein Einkommen der Klägerin von monatlich netto Fr. 3'427.00 fest. Für C. und D. wurde ein (nach Abzug der Kinderzulagen; je Fr. 200.00) ungedeckter Barbedarf von je Fr. 1'152.00 in Phase 1 und 3, je Fr. 552.00 in Phase 2 und von je Fr. 1'112.00 in Phase 4 berechnet. Der Überschuss des Beklagten wurde den Kindern – unter Wahrung des Existenzminimums des Beklagten - mit je Fr. 590.00 in Phase 1 und 3, je Fr. 550.00 in Phase 2 (der Überschuss decke "gerade" noch den Barbedarf der Kinder) und je Fr. 990.00 in Phase 4 als Barunterhalt zugesprochen.