Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 [Berufung] und Art. 312 Abs. 1 ZPO [Berufungsantwort]) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4). Im Bereich der vorliegenden Kinderbelange (Kinderunterhalt) gelten der Erforschungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).