2.2. Mit separater Eingabe vom 30. Januar 2023 beantragte der Beklagte die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 9. Februar 2023 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung -4-