Ziff. 7.1: Der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten an den Barunterhalt der beiden Kinder […] je Fr. 135.50 zu bezahlen. Ziff. 7.2 Mit diesen Unterhaltsbeträgen sei der gebührende Unterhalt der […] Kinder nicht gedeckt, es fehlen […] vom 22.9.2022 bis […] 15.10.2022 und […] vom 11.12.2022 bis 31.12.2022 […] je Fr. 1'186.50, […] vom 16.10.2022 bis […] 30.11.2022 […] je Fr. 586.50.00 und […] ab 1.1.2023 […] je Fr. 1'146.50. 2. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende als sein Rechtsbeistand zu bestellen."