1.2. Am 10. Oktober 2022 erstattete der Beklagte eine Klageantwort. Hinsichtlich der mit Klage beantragten Unterhaltsbeiträge stellte der Beklagte keine Anträge. 1.3. Am 16. November 2022 fand vor dem Gerichtspräsidium Q. die Verhandlung statt. In ihrer Replik hielt die Klägerin an ihren Unterhaltsbegehren fest. In seiner Duplik beantragte der Beklagte bezüglich Unterhalt, es werde "um gerichtlichen Vorschlag ersucht". Im Anschluss wurden die Parteien befragt. Vergleichsgespräche blieben erfolglos. 1.4. Mit Entscheid vom 22. November 2022 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts, u.a.: