3. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens haben die Beklagten die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wofür gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO ihre solidarische Haftbarkeit anzuordnen ist, da sie die Berufung gemeinsam erhoben haben. Die Klägerin hat mit ihrer Eingabe vom 6. November 2023 keine Parteientschädigung beantragt, weshalb ihr keine solche zuzusprechen ist (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.