Aufgrund des Gesuchs der Klägerin und des Ausbleibens einer Stellungnahme der Beklagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass es in ihrem Verfahren lediglich um die Frage der Ausweisung ging und die Kündigung nicht strittig war. Gestützt auf die von ihr zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 144 III 346) ging die Vorinstanz deshalb zutreffend davon aus, dass der Streitwert dem Mietzins von sechs Monaten (= 6 x Fr. 1'790.00), ausmachend Fr. 10'740.00, entsprach. Die Berufung der Beklagten wäre demnach auch abzuweisen, wenn die mit ihr erhobenen Tatsachenbehauptungen und die mit ihr eingereichten Beweismittel novenrechtlich zulässig wären.