Der Streitwert wird gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt. Massgeblicher Zeitpunkt ist derjenige der erstmaligen Stellung des den Streitwert bestimmenden Rechtsbegehrens, im summarischen Verfahren gemäss Art. 252 ZPO die Gesuchseinreichung (MARTIN H. STER- CHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 3 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 91 - 94 ZPO). Aufgrund des Gesuchs der Klägerin und des Ausbleibens einer Stellungnahme der Beklagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass es in ihrem Verfahren lediglich um die Frage der Ausweisung ging und die Kündigung nicht strittig war.