2020, N. 5 zu Art. 257d OR). Entgegen der Berufung wäre somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in E. 4.3.3 des angefochtenen Entscheids zum Schluss gelangte, die Zahlungsaufforderungen mit Kündigungsandrohung der Klägerin vom 16. März 2023 hätten den Beklagten als am 24. März 2023 zugestellt zu gelten. -6-