Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurden die eingeschriebenen Postsendungen mit den Zahlungsaufforderungen mit Kündigungsandrohung der Klägerin vom 16. März 2023 den Beklagten am 17. März 2023 zur Abholung gemeldet (GB 4 und 5). Da diese Sendungen bei der Post nicht abgeholt wurden, haben sie den Beklagten als am siebten Tag der Abholfrist zugestellt zu gelten (BGE 119 II 147 E. 2; ROGER WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 5 zu Art.