2.4. Selbst wenn die in der Berufung erhobenen Vorbringen der Beklagten, die sich gegen die in E. 4.3.3 des vorinstanzlichen Entscheids angenommene Zustellungsfiktion der Zahlungsaufforderungen mit Kündigungsandrohung der Klägerin vom 16. März 2023 und die in E. 6.2 vorgenommene Bezifferung des Streitwerts richten, zu berücksichtigen wären, wäre dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden.