Diese Verfügung wurde den Beklagten am 24. Juli 2023 polizeilich zugestellt (VA act. 18 f.). Bei sämtlichen in der Beschwerde erhobenen Vorbringen und den mit ihr eingereichten Belegen handelt es sich daher um neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden können, da die Beklagten nicht substantiiert dargelegt haben, dass sie diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen konnten. Somit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Die Berufung ist deshalb abzuweisen.