Diese Vorbringen haben die Beklagten nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals im Berufungsverfahren gemacht. Im vorinstanzlichen Verfahren reichten sie keine Stellungnahme zum Mietausweisungsgesuch ein, obwohl ihnen die Vorinstanz dafür mit Verfügung vom 23. Juni 2023 eine Frist von zehn Tagen angesetzt hatte, mit dem Hinweis, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist der Endentscheid ohne Verhandlung aufgrund der Akten getroffen werde (vorinstanzliche Akten [VA] act. 9 f.). Diese Verfügung wurde den Beklagten am 24. Juli 2023 polizeilich zugestellt (VA act.