Durch die psychische Erkrankung des Beklagten 1 sei auch die Kommunikation erschwert worden. Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid (E. 4.3.3) hätten sie die Informationen betreffend die Kündigung mit dem eingeschriebenen Brief nicht erhalten und das Kündigungsschreiben sei ihnen nicht erneut zugestellt worden. Schliesslich sei der Streitwert in E. 6.2 nicht korrekt aufgeführt, da dieser -5-