2.3. Die Beklagten machen in ihrer Berufung geltend, der Beklagte 1 habe seit Ende 2022 psychische Probleme gehabt und auch seinen Arbeitsplatz verloren, was die Familiensituation sehr erschwert habe. Die Verwaltung sei darüber informiert worden und es habe einen informativen (mündlichen) Austausch betreffend die aktuelle familiäre Notsituation der Familie gegeben. Durch den Verlust des Arbeitsplatzes hätten einige offene Mietzinse nur mit Verspätung bezahlt werden können. Durch die psychische Erkrankung des Beklagten 1 sei auch die Kommunikation erschwert worden.