Die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von 30 Tagen sowie der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungstermin auf Ende eines Monats seien damit gewahrt worden. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien habe daher am 31. Mai 2023 geendet. Der Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der Mietwohnung durch die Beklagten bzw. auf Ausweisung der Beklagten sei damit gegeben. Den Beklagten sei eine angemessene Räumungsfrist anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass die Klägerin im Unterlassungsfall die polizeiliche Ausweisung verlangen könne.