Gemäss den unbestritten gebliebenen Behauptungen der Klägerin seien innert der bis am 24. April 2023 laufenden Zahlungsfrist keine Zahlungen der Beklagten eingegangen. Die unter Verwendung des amtlich genehmigten Formulars des Kantons Aargau ausgesprochenen Kündigungen des Mietverhältnisses per 31. Mai 2023 seien erst nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist erfolgt. Die Kündigungsschreiben vom 25. April 2023 seien den Beklagten je separat am 26. April 2023 zugegangen. Die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von 30 Tagen sowie der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungstermin auf Ende eines Monats seien damit gewahrt worden.