Nachdem er diese nicht angetroffen habe, habe er je eine Abholungseinladung hinterlassen. Die Einschreiben hätten ab dem 18. März 2023 auf der Poststelle zur Abholung bereitgelegen, seien jedoch nie abgeholt worden, weshalb die Zahlungsaufforderungen mit Kündigungsandrohung als am 24. März 2023 zugestellt gelten und seit dann Wirkung entfalten würden. Gemäss den unbestritten gebliebenen Behauptungen der Klägerin seien innert der bis am 24. April 2023 laufenden Zahlungsfrist keine Zahlungen der Beklagten eingegangen.