2.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, aus den eingereichten Zahlungsaufforderungen der Klägerin vom 16. März 2023 an die Adresse der Beklagten ergebe sich, dass die Beklagten, welche seit dem 1. Oktober 2022 in der genannten Wohnung wohnten, mit der Zahlung von zwei fälligen Bruttomonatsmietzinsen (für Februar und März 2023) im Gesamtbetrag von Fr. 3'580.00 in Rückstand geraten seien. Gemäss den eingereichten Track & Trace-Auszügen habe der Postbote versucht, die Einschreiben mit den Zahlungsaufforderungen den Beklagten am 17. März 2023 zuzustellen. Nachdem er diese nicht angetroffen habe, habe er je eine Abholungseinladung hinterlassen.