5. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Gesuchstellerin eine richterlich genehmigte Parteientschädigung von Fr. 835.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 25. September 2023 zugestellten Entscheid erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 (Postaufgabe am 4. Oktober 2023) beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 3.2. Am 19. Oktober 2023 reichten die Beklagten dem Obergericht eine weitere, mit der Berufung übereinstimmende Eingabe ein.