Der Gesuchsteller ist seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner Vermögensverhältnisse nicht genügend nachgekommen, weshalb seine finanzielle Bedürftigkeit nicht beurteilt werden konnte. 3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 12. September 2023 erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- -8-