Der Gesuchsteller hätte von sich aus dazu Abklärungen treffen und dokumentieren müssen, dass die Bank eine Erhöhung des Hypothekarkredits verweigert hätte. Er hat in keiner Form glaubhaft gemacht, dass er sich um eine Erhöhung der Hypothek bemühte. Die Vorinstanz verhält sich nicht überspitzt formalistisch bzw. willkürlich, wenn sie eine Bestätigung der hypothezierenden Bank verlangt, wonach eine Erhöhung der Hypothek nicht möglich sei. Es kann nicht einfach auf die Behauptungen des Gesuchstellers abgestellt werden, ansonsten er gegenüber anderen Gesuchstellern, die keine so hohen Vermögenswerte aufweisen, bevorteilt würde.