Bei der Verfügung handelte es sich um einen einfachen Stempel auf dem Schreiben vom 23. März 2023 (act. 10). Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller hätte bereits im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs die entsprechenden Beweismittel zum Nachweis seiner Vermögenswerte beibringen können. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, ihm eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Sie hätte das Gesuch schon in diesem Zeitpunkt mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abweisen können.