Nachdem ihm die Vorinstanz am 14. März 2023 zehn Tage Frist zur Verbesserung der Klage ansetzte (act. 7), mandatierte der Gesuchsteller seine Rechtsvertreterin. Diese stellte am 23. März 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ohne es zu begründen oder irgendwelche Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit des Gesuchstellers einzureichen (act. 10). Mit Verfügung vom 27. März 2023 verlängerte die Vorinstanz die zuvor angesetzte Frist zur Klageverbesserung bis zum 2. Mai 2023. Bei der Verfügung handelte es sich um einen einfachen Stempel auf dem Schreiben vom 23. März 2023 (act. 10).