Damit habe der Gesuchsteller seine aktuellen finanziellen Verhältnisse in Bezug auf die hypothekarische Belastung der ehelichen Liegenschaften nicht belegt. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen. Überdies sei der Steuerwert einer Liegenschaft in aller Regel tiefer als der Verkehrswert. Selbst wenn von einem Verkehrswert von Fr. 540'540.00 ausgegangen würde, würde sich die Belehnung der Liegenschaften auf rund 60 % belaufen, womit eine Erhöhung der Hypothek grundsätzlich denkbar sei.