2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass laut der Steuererklärung 2021 der Gesuchsteller bzw. seine Ehefrau Eigentümer von zwei Liegenschaften mit einem Wert von Fr. 13'510.00 resp. Fr. 527'030.00 (insgesamt Fr. 540'540.00) seien. Die Produktvereinbarung zu den Hypotheken datiere von November 2017 und weise darauf hin, dass deren Laufzeit am 30. April 2022 respektive am 31. März 2023 geendet habe. Damit habe der Gesuchsteller seine aktuellen finanziellen Verhältnisse in Bezug auf die hypothekarische Belastung der ehelichen Liegenschaften nicht belegt.