Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.213 / / nk (OZ.2023.6) Art. 6 Entscheid vom 8. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch lic. iur. Christina Kotrba, Rechtsanwältin, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte mit Eingabe vom 23. März 2023 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen im Rahmen des von ihm gegen die B._____ GmbH (nachfolgend: Beklagte) angehobe- nen Verfahrens betreffend Forderung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Gesuchsteller begründete das Gesuch mit Klageverbes- serung vom 2. Mai 2023. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wies das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 12. September 2023 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 20. September 2023 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen, Zivilgericht, vom 12. Septem- ber 2023 (Verfahren OZ.2023.6) sei aufzuheben und es sei dem Be- schwerdeführer ab dem 23. März 2023 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Christina Ko- trba eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen, Zivilgericht, vom 12. September 2023 (Verfahren OZ.2023.6) aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zofingen, Zivilgericht, zu- rückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staatskasse." Zudem stellte der Gesuchsteller folgenden prozessualen Antrag: " Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichnen- den eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren." 3.2. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 verzichtete die Vorinstanz auf die Ein- reichung einer Stellungnahme. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 119 ZPO). 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass laut der Steuererklärung 2021 der Gesuchsteller bzw. seine Ehefrau Eigentümer von zwei Liegenschaften mit einem Wert von Fr. 13'510.00 resp. Fr. 527'030.00 (insgesamt Fr. 540'540.00) seien. Die Produktvereinbarung zu den Hypotheken datiere von November 2017 und weise darauf hin, dass deren Laufzeit am 30. April 2022 respektive am 31. März 2023 geendet habe. Damit habe der Gesuchsteller seine aktuellen finanziellen Verhältnisse in Bezug auf die hypothekarische Belastung der ehelichen Liegenschaften nicht belegt. Der anwaltlich vertretene Gesuch- steller sei seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen. Über- dies sei der Steuerwert einer Liegenschaft in aller Regel tiefer als der Ver- kehrswert. Selbst wenn von einem Verkehrswert von Fr. 540'540.00 aus- gegangen würde, würde sich die Belehnung der Liegenschaften auf rund 60 % belaufen, womit eine Erhöhung der Hypothek grundsätzlich denkbar sei. Rechtsprechungsgemäss sei normalerweise die Belehnung einer Lie- genschaft im Eigentum der gesuchstellenden Partei von 80 % des Ver- kehrswerts möglich. Der Gesuchsteller hätte z.B. mit einer Bestätigung der hypothezierenden Bank glaubhaft machen müssen, dass eine solche Er- höhung der Hypothek nicht möglich sei. -4- 2.1.2. Der Gesuchsteller brachte beschwerdeweise dagegen vor, er habe die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aktuell vorhandene Steuererklärung 2021 eingereicht. Die Steuererklärung 2022 sei noch nicht verfügbar gewe- sen. Mit dem in der Steuererklärung 2021 ausgewiesenen Schuldenver- zeichnis sei die Hypothekarbelastung von Fr. 113'600.00 und Fr. 197'000.00 (total Fr. 310'600.00) ausgewiesen. Auch wenn eine alte Produktevereinbarung vom 14. November 2017 eingereicht worden sei, welche den Ablauf der beiden Fest-Hypotheken per 30. April 2022 bzw. 31. März 2023 aufgezeigt habe, sei auch ein Kontoauszug des Liegen- schaftenkontos eingereicht worden. Aus diesem gehe hervor, dass per Ende 2022 Hypothekarzinsen belastet worden und zwei Hypotheken vor- handen gewesen seien. Damit sei erstellt, dass die im April 2022 ausgelau- fene Festhypothek von Fr. 197'000.00 offensichtlich nahtlos durch eine wei- tere Hypothek ersetzt worden sei. Angesichts der ausgewiesenen Zinsbe- lastung könne die Höhe der Hypothek antizipiert werden. Selbst wenn man von der unrealistischen Annahme ausgehe, dass die Zinsbelastung mit Er- neuerung der Hypothek nicht gestiegen sei und der Gesuchsteller zuvor zwei Festhypotheken mit 1.14 % (Hypothek von Fr. 197'000.00) und 1.9 % (Hypothek von Fr. 128'000.00) Zinsen ausgewiesen habe, bestehe kein Zweifel daran, dass die beiden Hypotheken in vergleichbaren Umfang be- stünden. Dem Gesuchsteller und seiner Ehefrau sei es mit den in der Steu- ererklärung 2021 ausgewiesenen Nettoeinkommen von Fr. 38'324.00 (Ge- suchsteller) und Fr. 565.00 (Ehefrau des Gesuchstellers) bzw. mit dem Ein- kommen des Gesuchstellers im Jahr 2023 (Fr. 3'992.85 monatlich) offen- sichtlich nicht möglich gewesen, die Hypotheken zurückzuzahlen. Die Vorinstanz verhalte sich überspitzt formalistisch bzw. willkürlich, wenn sie hierfür Belege verlange. Gleiches gelte für den Vorhalt, der Gesuchsteller hätte die Nichtmöglichkeit der Erhöhung der Hypothek belegen sollen. Sie stelle überhöhte Anforderungen an das Beweismass und verlange den Re- gelbeweis der vollen Überzeugung. Der Gesuchsteller und seine Ehefrau hätten vier Kinder und er sei Alleinernährer der Familie. Angesichts des Einkommens im Januar 2023 sei offensichtlich, dass eine Bank die Trag- barkeit bei einer Erhöhung der Hypothek verneinen würde. Damit entstünde zudem eine monatliche Mehrbelastung, die ins Existenzminimum des Ge- suchstellers einzugreifen drohe. 2.2. 2.2.1. 2.2.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a). -5- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Be- dürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jah- res, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monat- liche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls – wenn ein entsprechendes Begehren gestellt wurde – zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.H.). 2.2.1.2. Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesge- richts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Das Gericht hat die unbe- holfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlen- der Angaben und Unterlagen anzusetzen (BGE 120 Ia 179 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Grundsätzlich ob- liegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhält- nisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die ge- suchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollstän- diges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3 m.w.H.). -6- Eine gesuchstellende Person ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehal- ten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). 2.2.2. 2.2.2.1. Der damals unvertretene Gesuchsteller stellte mit Klage vom 1. März 2023 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen kein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). Die Vorinstanz forderte ihn daher mit Verfügung vom 6. März 2023 zur Leistung eines Kostenvorschus- ses in Höhe von Fr. 6'100.00 auf (act. 6). Der Gesuchsteller entrichtete die- sen in der Folge (act. 41). Nachdem ihm die Vorinstanz am 14. März 2023 zehn Tage Frist zur Verbesserung der Klage ansetzte (act. 7), mandatierte der Gesuchsteller seine Rechtsvertreterin. Diese stellte am 23. März 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ohne es zu begründen oder irgendwelche Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit des Gesuchstellers einzureichen (act. 10). Mit Verfügung vom 27. März 2023 verlängerte die Vorinstanz die zuvor angesetzte Frist zur Klagever- besserung bis zum 2. Mai 2023. Bei der Verfügung handelte es sich um einen einfachen Stempel auf dem Schreiben vom 23. März 2023 (act. 10). Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller hätte bereits im Zeitpunkt der Stel- lung des Gesuchs die entsprechenden Beweismittel zum Nachweis seiner Vermögenswerte beibringen können. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, ihm eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Ge- such zu verbessern. Sie hätte das Gesuch schon in diesem Zeitpunkt man- gels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachwei- ses abweisen können. Dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit der Verfügung vom 27. März 2023 Frist zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. zum Nachreichen der Unterlagen ansetzten wollte, ist unwahrschein- lich, wurde damit doch nur eine Frist verlängert, nämlich die zur Klagever- besserung und keine neue angesetzt. 2.2.2.2. Selbst wenn die Vorinstanz dem Gesuchsteller trotz fehlender Notwendig- keit eine Nachfrist zur Verbesserung seines Gesuchs angesetzt hätte, ver- säumte er es ebenfalls, diese hinreichend zu nutzen. Laut der Steuererklärung 2021 sind der Gesuchsteller bzw. seine Ehefrau Eigentümer von zwei Liegenschaften mit einem Gesamtwert von Fr. 540'540.00 (Beilage 9 zur Klageverbesserung vom 2. Mai 2023, Steu- ererklärung 2021, Zusammenzug TaxMe: Kantons- und Gemeindesteuern, S. 2). Die Hypothekarbelastung lag 2021 bei Fr. 310'600.00 (Beilage 9 zur -7- Klageverbesserung vom 2. Mai 2023, Steuererklärung 2021, Formular 4). Die Belehnung lag demnach bei knapp 58 %. Ungeachtet des erzielten Einkommens kann nicht von prozessualer Bedürf- tigkeit gesprochen werden, wenn ein Rechtsuchender über erhebliche Ver- mögenswerte verfügt. Ebenfalls ist es grundsätzlich nicht von Bedeutung, in welcher Form diese Werte vorhanden sind; gemäss der ständigen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung hat die Art der Vermögensanlage keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit, diese Werte vor Inanspruchnahme der un- entgeltlichen Rechtspflege anzugreifen. Der Grundeigentümer hat die für einen Prozess benötigten finanziellen Mittel grundsätzlich durch Vermie- tung, Belehnung oder gegebenenfalls Veräusserung der Liegenschaft auf- zubringen. Jedoch muss den Rechtsuchenden ein solches Vorgehen mög- lich und zumutbar sein. Normalerweise ist die Belehnung einer Liegen- schaft im Eigentum der gesuchstellenden Partei von 80 % des Verkehrs- werts möglich (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4). Eine Erhöhung der Hypothek ist grundsätzlich denkbar, wenn die aktuelle Belehnung unter diesen 80 % liegt, wobei der gesuchstellenden Partei die Glaubhaftmachung des Gegenteils offensteht (DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2015, Rz. 199). Der Gesuchsteller hätte von sich aus dazu Abklärungen treffen und doku- mentieren müssen, dass die Bank eine Erhöhung des Hypothekarkredits verweigert hätte. Er hat in keiner Form glaubhaft gemacht, dass er sich um eine Erhöhung der Hypothek bemühte. Die Vorinstanz verhält sich nicht überspitzt formalistisch bzw. willkürlich, wenn sie eine Bestätigung der hy- pothezierenden Bank verlangt, wonach eine Erhöhung der Hypothek nicht möglich sei. Es kann nicht einfach auf die Behauptungen des Gesuchstel- lers abgestellt werden, ansonsten er gegenüber anderen Gesuchstellern, die keine so hohen Vermögenswerte aufweisen, bevorteilt würde. Der Gesuchsteller ist seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner Vermögensverhältnisse nicht genügend nachgekommen, weshalb seine fi- nanzielle Bedürftigkeit nicht beurteilt werden konnte. 3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folg- lich ist auch die gegen die Verfügung vom 12. September 2023 erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- -8- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 12. September 2023 von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -9- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 8. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus