Der Beklagte hat der Klägerin für das obergerichtliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Es ist dabei von einer Grundentschädigung von Fr. 2'072.40 auszugehen (Fr. 1'230.00 + 20 % des Streitwerts von Fr. 11'119.80 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT], davon 60 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), eines Zuschlags von 10 % für die Eingabe vom 14. Dezember 2023 (§ 6 Abs. 3 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), Auslagen von pauschal 3 % und 7,7 % MWST ergibt sich eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'552.00. Das Obergericht erkennt: