Soweit der Beklagte mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 vorbringt, am 31. März 2023 sei das Protokoll vom 7. Juni 2022 bloss "genehmigt" worden, "d.h. die damalige rechtsungültige Wahl [sei] nochmals bestätigt bzw. genehmigt [worden]", kann ihm sodann nicht gefolgt werden, wäre doch damit im Falle einer ursprünglich rechtsungültigen Wahl eine neue (gültige) Wahl getroffen worden. Zusammenfassend war und ist die Klägerin deshalb rechtsgültig durch Rechtsanwältin Küng vertreten.