Soweit der Beklagte vorbringt, "E._____" dürfe wegen "fehlendem rechtsstaatlichem Handeln bzw. Bewusstsein" sein Stimmrecht nicht ausüben (Eingabe vom 30. November 2023 S. 4 und 5), ist dies rechtlich nicht relevant, weshalb deswegen sein Stimmrecht nicht eingeschränkt ist. Die weitere Frage, ob H._____ bzw. die Erbengemeinschaft das Stimmrecht gültig ausgeübt haben, kann sodann offen gelassen werden. Denn wie der Gesuchsbeilage 3 zu entnehmen ist, waren anlässlich der Versammlung vom 31. März 2023 insgesamt 1'000 Wertquotenanteile mit 14 Stimmanteilen anwesend. "P._____ / N._____." kommen insgesamt 272 (55 + 217) Wertquotenanteile und 2 Stimmanteile zu.