Ferner kann das Obergericht als Zivilgericht ohnehin nur über zivilrechtliche Ansprüche befinden; ihm fehlt (deshalb) die Zuständigkeit für die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, den (angeblichen) Missbrauch in der Arealüberbauung D._____ zu untersuchen und Anklage zu erheben, abgesehen davon, dass sich aus den Eingaben strafrechtlich Relevantes nicht erschliesst. 5.3. Von Amtes wegen zu prüfen bleibt, ob die Klägerin rechtsgültig vertreten ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 59 und 60 ZPO).