5.2. Der Beklagte hatte bereits vor Vorinstanz Kenntnis vom fraglichen Grundbuchauszug, hatte er diesen doch als Beilage 29 zu seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2023 eingereicht. Er führte denn auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren aus, im fraglichen Grundbuchauszug werde N._____, welche vor mindestens vier Jahren verstorben sei, immer noch als Miteigentümerin aufgeführt und H._____ habe sich bis dato geweigert, die Namen und Aufenthaltsorte der Erben zu nennen (act. 35). Ebenso bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt waren die vorgebrachten Sachverhaltsumstände betreffend Wahl der Immobilienverwalterin B.__