Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 bringt der Beklagte ferner vor, anlässlich eines Telefongesprächs habe Herr L._____ von der kantonalen Staatsanwaltschaft gesagt, die Staatsanwaltschaft hätte bereits sehr viel für ihn getan und somit seien weitere Untersuchungen nicht mehr angesagt (S. 2). Dabei habe auch die M._____ anerkannt, dass die versicherungsmässige Unterbringung der Heizungsanlage bis zum 31. März 2019 falsch gewesen sei (S. 2 f.). Ende Dezember 2023 würden weiterhin fehlerhafte Jahresrechnungen produziert (S. 4). - 10 -