Am 31. März 2023 sei das Protokoll vom 7. Juni 2022 "genehmigt" worden, "d.h. die damalige rechtsungültige Wahl [sei] nochmals bestätigt bzw. genehmigt [worden]". Somit seien sämtliche Rechtshandlungen von "Herrn K._____" ab dem 1. Juli 2022 bis heute "ungültig bzw. nichtig", insbesondere die Mandatierung der Vertreterin der Klägerin (S. 3). Er beantragt daher die "Nichtigerklärung" des "Traktandum No 17 der ausserordentlichen Eigentümerversammlung der STWEG A._____ R._____ vom 31.3.2023" sowie der "Gesuche der [Klägerin] vom 12. Juni 2023" und der Berufungsantwort.