Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 bringt er sodann im Wesentlichen vor, am 7. Juni 2022 sei nach dem Verlassen der Versammlung durch J._____ die Beschlussfähigkeit der STWEG A._____ nicht mehr gegeben gewesen, sodass die Wahl an diesem Tag von "Herrn K._____" – gemeint ist wohl die B._____ GmbH – zum Immobilienverwalter ungültig gewesen sei (S. 2). Am 31. März 2023 sei das Protokoll vom 7. Juni 2022 "genehmigt" worden, "d.h. die damalige rechtsungültige Wahl [sei] nochmals bestätigt bzw. genehmigt [worden]".