Mit Eingabe vom 30. November 2023 bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, er habe als Novum vor einer Woche einen Abstimmungsmissbrauch von H._____ entdeckt (S. 3): H._____ amte als Vertreter einer im Grundbuchamt Q._____ nicht eingetragenen Erbengemeinschaft. Da das Stimmrecht eines Stockwerkeigentümers mit dem Eintrag im Grundbuch beginne und mit seiner Löschung ende, habe H._____ das Stimmrecht der angeblichen Erbengemeinschaft "widerrechtlich ausgeübt" (S. 4 und 5). Zudem dürfe "E._____" wegen "fehlendem rechtsstaatlichem Handeln bzw. Bewusstsein" sein Stimmrecht nicht ausüben (S. 4 und 5). Der Beschluss der STWEG A._____ vom 31. März 2023, I.___