4.3. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass auch die umfangreichen Ausführungen des Beklagten, welcher bereits die Baubewilligung der Gemeinde R._____ aus dem Jahr 1999 anzweifle, nichts an der Glaubhaftmachung der Pfandberechtigung ändere. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie die vom Beklagten erhobenen Einwände nicht als entscheidrelevant erachtet. Dies ist zutreffend, ist der Zusammenhang zwischen den Jahresrechnungen 2020/2021 und 2021/2022, auf welche sich die Forderungen der Klägerin stützen, zur "Abnahme durch die Gemeinde R._____" (Beilage 3 zur Stellungnahme des Beklagten vom 11. Juli 2023) sowie zum Strafbefehl vom 17. Januar 2019 (Beilage 6 zur Stellungnahme des