4. 4.1. Mit Berufung bringt der Beklagte ferner vor, die Vorinstanz habe "[seine] Beweise, wenn überhaupt, nicht mit der nötigen Professionalität begutachtet". Die Vorinstanz dürfe den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 17. Januar 2019 sowie den erbrachten Beweis für die Verfälschung des Dokumentes "Abnahme Kontrolle" "nicht ohne Begut- -8- achtung in den Wind schlagen". Sinngemäss macht der Beklagte damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.