H., wonach die falsche Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten nicht zur Nichtigkeit führt). Abgesehen davon wurden die vom Beklagten genannten Reparaturkosten für die Wärmepumpe dem Erneuerungsfonds belastet (vgl. Gesuchsbeilage 27 bzw. Beilage 31 zur Stellungnahme des Beklagten vom 11. Juli 2023) und haben deshalb insoweit gar keinen Einfluss auf den von ihm betreffend die Kostenabrechnung 2021/2022 verlangten Beitrag.