Die Frage, ob die Kosten der Wärmepumpe in den Jahresrechnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ wie seitens des Beklagten vorgebracht unzutreffend sind, ist allerdings in casu nicht relevant. Denn eine allfällig falsche Kostenposition in der Jahresrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ würde nicht die Nichtigkeit nach sich ziehen, sondern bloss die Anfechtbarkeit des entsprechend darüber gefassten Beschlusses (vgl. WERME- LINGER /WERMELINGER, a.a.O., N. 209 zu Art. 712m ZGB, m.w.H., wonach die falsche Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten nicht zur Nichtigkeit führt).