3.4.1.2. In der Regel muss ein Beschluss angefochten werden, damit er keine Rechtswirkung entfaltet. Es ist von einer resolutiv-bedingten Geltung des Beschlusses auszugehen, solange die Anfechtungsklage nicht vom zuständigen Gericht gutgeheissen worden ist (WERMELINGER, a.a.O., N. 205 zu Art. 712m ZGB). Diese Regel führt dazu, dass Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung trotz Mangelhaftigkeit eine Rechtswirkung entfalten können. Dies trifft jedoch nicht für alle Beschlüsse zu.