Unter Statuten ist im Stockwerkeigentum die gesamte Gemeinschaftsordnung zu verstehen, d.h. der Begründungsakt, das Reglement, die Hausordnung, die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung etc. (WERMELINGER AMÉDÉO, in: Zürcher Kommentar, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t ZGB, 2. Aufl. 2019, N. 204 zu Art. 712m ZGB). Damit ein Beschluss Bestand erlangt, muss er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nach Massgabe von Art. 712n Abs. 2 ZGB im Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung aufgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 5C.254/2006 vom 8. November 2007 E. 3.1;